Firma Fruchthaus Bescherer OHG Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für alle Lieferungen, auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, sind die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Etwaigen AGB des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand ist Hamburg. Alle unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, bis sie rechtsverbindlich angenommen worden sind und durch uns schriftlich bestätigt worden sind, es sei denn, die von uns angebotene Ware ist durch uns bereits geliefert worden. Eingehende Bestellungen werden im Rahmen unserer üblichen Geschäftszeit erledigt. Erfolgt die Lieferung auf Wunsch des Käufers außerhalb der üblichen Geschäftszeiten, so sind wir berechtigt, zusätzliche Kosten in angemessenem Umfang in Rechnung zu stellen. Von uns nicht zu vertretende Lieferschwierigkeiten berechtigen den Käufer nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder Regressansprüche geltend zu machen. Die Lieferungen erfolgen nach unserer jeweils gültigen Preisliste und frei Haus. Der Mindestbestellwert beträgt EUR 25,00 brutto pro Lieferung. Zusätzliche Transportleistungen unserer Mitarbeiter gehen auf Risiko des Käufers. Zahlung aller Rechnungen hat sofort bei Lieferung in Bar und ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine Skontierung oder einen andere Zahlungsweise bedarf im Einvernehmen der Beteiligten einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei Bezahlung durch Banklastschriften, Wechseln, Überweisungen etc. gilt die Zahlung als mit dem Zeitpunkt der unwiderruflichen Gutschrift beim Fruchthaus Bescherer als erfolgt. Wir behalten uns das Eigentumsrecht an der gelieferten Ware und/oder deren Erlös vor bis zur vollen Begleichung des Kaufpreises aller - auch zukünftigen - Lieferungen mit dem Recht der §§ 43 und 46 K.O. Reklamationen können nur berücksichtigt werden, wenn diese sofort bei Übernahme der Ware, von außerhalb telegrafisch, geltend gemacht werden. Mangel, die durch unsachgemäße Lagerung oder Behandlung der Ware beim Käufer entstehen, gehen zu dessen Lasten. Im Übrigen gelten die Geschäftsbedingungen beim Verkehr mit Obst und Gemüse, zusammengestellt von der Bundesarbeitsgemeinschaft Gartenbau. Änderungen und Ergänzungen von schriftlichen Vereinbarungen bedürfen, soweit nicht einen andere Form ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart worden ist, der schriftlichen Form. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Eigentumsvorbehalt: Bis zur vollständigen Bezahlung - Zahlungseingang - sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung behält sich der Verkäufer das Eigentum an seinen Warenlieferungen, die nur in ordentlichen Geschäftsverkehr veräußert werden dürfen, vor. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltware entstehende Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber an der Verkäufer ab, unabhängig davon, ob die Vorbehaltware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Stellt der Käufer die Forderung aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltware in ein mit seinem Abkäufer bestehendes Kontokorrentverhältnis ein, so ist die Kontokorrentforderung in Höhe des anerkannten Saldos abgetreten; gleiches gilt für den kausalen Saldo im Fall des Konkurses des Käufers. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Käufer nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt: jedoch verpflichtet sich der Verkäufer die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer sein Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, dann kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretene Forderung und deren Schuldern bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Verarbeitung oder Umbildung oder Vorbehaltware durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Vorbehaltware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltware. Wird die Vorbehaltware mit anderen dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltware zu den anderen vermischten Gegenständen zur Zeit der Vermischung. Erfolgte die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder ggf. Herausgabeanspüche des Käufers gegen über Dritten abtreten zu lassen. In der Zurücknahme der Vorbehaltware liegt, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertragt, es sei denn, der Verkäufer hätte das ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder anfechtbar sein, so wird die Gültigkeit ihrer übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine andere gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und dem Zweck, der wegfallenden Bestimmung am ehesten entspricht.
Firma Fruchthaus Bescherer OHG Winterhuder Weg 57-59 D-22085 Hamburg